Artenschutz

Artenschutz im Rahmen von Bauvorhaben – frühzeitig prüfen, rechtssicher umsetzen

Bei der Planung und Durchführung von Bau- oder Sanierungsmaßnahmen besteht häufig das Risiko, streng oder besonders geschützte Arten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beeinträchtigen. Dies betrifft nicht nur Vorhaben innerhalb oder in der Nähe von Naturschutzgebieten oder FFH-Gebieten, sondern zunehmend auch Projekte im Offenland oder im Siedlungsbereich außerhalb formell geschützter Flächen.

Wir unterstützen Sie frühzeitig bei der rechtssicheren Umsetzung Ihres Vorhabens und prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände tangiert sind – z. B. durch potenzielle Verletzung oder Tötung von Individuen oder durch die Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten.

Unsere Leistungen im Bereich Artenschutz umfassen:

  • Durchführung von Artenschutzfachbeiträgen (ASP),
  • FFH-Verträglichkeitsprüfungen gemäß § 34 BNatSchG,
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) bei Vorhaben mit entsprechender Eingriffstiefe,
  • Entwicklung und Planung artenschutzrechtlich erforderlicher Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

Die Bandbreite an Maßnahmen reicht von temporären Leiteinrichtungen für Amphibien über Habitatoptimierungen bis hin zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Unser Ziel ist dabei stets ein günstiger Erhaltungszustand der betroffenen Art – unter Berücksichtigung einer praktikablen, kosten- und zeitoptimierten Umsetzung auf der Baustelle.

Profitieren Sie von unserer Fachkompetenz in ökologischer Planung und unserer Erfahrung in der Kommunikation mit Naturschutzbehörden.
So schaffen wir die Grundlage für rechtssichere Genehmigungen und reibungslose Projektabläufe.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) & Funktionserhaltungsmaßnahmen (FCS)
Artenschutzrechtliche Anforderungen sicher erfüllen

Im Rahmen artenschutzrechtlicher Prüfungen kann sich die Notwendigkeit ergeben, bereits vor Beginn eines Eingriffs Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß gegen das Tötungs- und Störungsverbot (§ 44 BNatSchG) zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) sowie FCS-Maßnahmen (Favourable Conservation Status).

Unsere Leistungen im Bereich CEF/FCS-Maßnahmen:

  • Entwicklung maßgeschneiderter CEF-Maßnahmen zur Sicherung ökologischer Funktionen vor Beginn der Bauphase
    (z. B. Ersatzhabitate, Nistkästen, Amphibiengewässer, Quartierstrukturen)
  • Planung und Umsetzung funktionserhaltender Maßnahmen bei Eingriffen in Lebensstätten
    (z. B. Habitatmanagement, Umsiedlungsmaßnahmen, zeitliche Steuerung des Eingriffs)
  • Dokumentation und Monitoring der Maßnahmenerfolge gemäß behördlicher Vorgaben
  • Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden und Begleitung des Genehmigungsverfahrens

Unsere CEF- und FCS-Konzepte basieren auf konkreten artökologischen Erfordernissen und langjähriger Erfahrung in der Umsetzung im Gelände. Wir legen dabei besonderen Wert auf die rechtzeitige Realisierung der Maßnahmen, ihre dauerhafte Wirksamkeit und eine behördlich anerkannte Dokumentation.

Mit durchdachten CEF- und FCS-Maßnahmen schaffen Sie frühzeitig Genehmigungssicherheit und leisten einen aktiven Beitrag zum Artenschutz.